Streik in der Kita: Aufsichtspflicht geht vor Job

Stuttgart (dpa/tmn) – Eltern dürfen notfalls an ihrem Arbeitsplatz fehlen, wenn sie von einem Streik in der Kindertagesstätte betroffen sind. Das bestätigt der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer aus Stuttgart.

«Wenn Eltern nichts anderes übrig bleibt, als ihr Kind selber zu Hause zu betreuen, gilt das als Verhinderung ohne eigenes Verschulden – denn für einen Streik können sie ja nichts», so Bauer. In solchen Fällen müssten Eltern auch keine Gehaltsabzüge fürchten. Nach dem Paragrafen 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch hätten Betroffene Anspruch auf eine Lohnfortzahlung über zwei bis drei Tage.

«Der Chef wird sich zwar nicht gerade freuen, wenn sich Eltern erst kurzfristig abmelden – ein Grund für eine Kündigung ist das aber auf keinen Fall», sagte Bauer, der Vorsitzender in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist. «Das ist so, wie wenn ein Kind schwer erkrankt ist. Da müssen Eltern auch ihrer Aufsichtspflicht nachkommen.»

Allerdings müssten berufstätige Eltern glaubhaft darlegen können, dass sie keine andere Wahl hatten, als sich selbst um ihre Kinder daheim zu kümmern, sagte Bauer. So sei es zunächst ihre Pflicht, sich um eine alternative Unterbringung für die Kinder zu bemühen. Auch sei es sinnvoll, sich als Nachweis den Streik von der Tagesstätte schriftlich bestätigen zu lassen. «Außerdem können bei einem Streik natürlich nicht beide Elternteile freinehmen – da muss man sich schon absprechen, wer zu Hause bleibt und sich um das Kind kümmert.»

An diesem Donnerstag werden im Tarifstreit des öffentlichen Dienstes erste Warnstreiks erwartet. Nach drei erfolglosen Tarifverhandlungsrunden haben die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Tarifunion des Beamtenbundes Arbeitsniederlegungen in ganz Deutschland angekündigt. Auch Kindertagesstätten werden davon neben Krankenhäusern und dem Nahverkehr betroffen sein. Den Gewerkschaften ist das angebotene Gehaltsplus von fünf Prozent in drei Stufen zu niedrig.