Mainz (dpa) – Ein Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist kein hinreichender Grund zur gerichtlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.
Nach Meinung des Gerichts lässt sich daraus für einen Arbeitnehmer nicht die Schlussfolgerung ableiten, für ihn sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar (Urteil vom 17.10.2007 – Az.: 7 Sa 525/07).
Nach geltendem Recht kann das Arbeitsgericht auf Antrag eines Arbeitnehmers ein Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Mitarbeiter aus persönlichen Gründen unzumutbar ist. Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger einen solchen Richterspruch und machte geltend, der Arbeitgeber habe Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzt. Daher sei für ihn persönlich eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.
Das LAG folgte dem nicht. Die Richter verwiesen vielmehr darauf, der Kläger berufe sich auf die Verletzung von Rechten des Betriebsrates. Es sei jedoch allein Sache dieses Gremiums und nicht etwa die des Klägers, sich dagegen zu wehren. Persönliche Gründe, warum für ihn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei, habe der Kläger dagegen nicht genannt.