Koblenz (dpa) – Verletzt sich ein Beamter beim morgendlichen Duschen während einer Fortbildungsreise, gilt dies in der Regel nicht als Dienstunfall. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage einer Bundesbeamtin abgelehnt.
Die Frau war während einer mehrtägigen Fortbildung beim Duschen ausgerutscht und auf Unterarm und Steißbein gefallen. Der Vorfall sei kein Dienstunfall, weil das Duschen am Morgen «in erster Linie der alltäglichen Körperpflege gedient habe», urteilten die Richter. Ein gepflegtes Aussehen sei nicht «lehrgangsspezifisch», sondern gehöre zu den Mindestanforderungen des Beamtendienstes (Az.: 2 K 350/07.KO).
Die Beamtin hatte nach ihrem «Ausrutscher» in einem Zimmer des Lehrgangsgebäudes einen Dienstunfall geltend machen wollen. Dies hatte ihr Dienstherr abgelehnt, da der Unfall «nicht durch eine dienstliche Tätigkeit, sondern durch das private Reinigungsbedürfnis» der Frau geschehen sei. Die Klägerin hatte dagegen erklärt, sie habe in Vorbereitung auf den Lehrgang geduscht. Ein gepflegtes Aussehen liege ja «im Interesse der Durchführung der Fortbildung». Nachdem ihr Widerspruch keinen Erfolg hatte, erhob sie Klage.
Ein Dienstunfall müsse in unmittelbarem Zusammenhang zum Dienst stehen, hieß es im Urteil. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn Beamte in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht seien, weil sie ständig dienstbereit sein müssten. Dienstliches Duschen könne auch nötig werden nach «schweißtreibendem Dienstsport», Übungen im schmutzigen Gelände oder Arbeiten an verschmutzen Maschinen. Die morgendliche Körperpflege vor dem Dienst gehöre aber nicht dazu.