Bonn (dpa/tmn) – Arbeitnehmer in Teilzeit haben Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation, wenn auch die Vollzeitbeschäftigten sie bekommen. Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin.
Die Gratifikation erhalten sie allerdings nicht in der gleichen Höhe, sondern nur anteilig: Werden als Weihnachtsgeld 50 Prozent des Monatsgehalts gewährt, erhalten sowohl die Teil- als auch die Vollzeitkräfte jeweils die Hälfte ihres Lohns oder Gehalts zusätzlich. Sieht die betriebliche Regelung ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts vor, ist die Voraussetzung der Gleichbehandlung ebenfalls erfüllt.
Grundsätzlich gilt in allen Betrieben, dass Arbeitnehmer in Teilzeit bei arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen nicht benachteiligt werden dürfen. Sie können Arbeitsentgelt und andere geldwerte Leistungen mindestens in dem Umfang verlangen, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht, so der Fachverlag.
Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat den Gleichbehandlungsgrundsatz von Teilzeit- und Vollzeitkräften noch einmal bekräftigt (Az.: C-300/06). Aber auch nach dem Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), Paragraf 4 Absatz 1, gilt, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden darf. Das bedeutet auch, dass ein Arbeitgeber nicht nur den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine Sozialzulage gewähren darf, die sich etwa an der Zahl der Kinder orientiert. Teilzeitbeschäftigte mit der gleichen Anzahl von Kindern müssen diese Zulage auch bekommen.
Die gleichen Grundsätze gelten auch bei Gewährung von Urlaubsgeld oder einer sonstigen Sonderzuwendung und eben auch bei den Zuschlägen für Überstunden. An das Gleichstellungsgebot sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 24/03). Eine tarifvertragliche Bestimmung, die hiergegen verstößt, ist nach Angaben des Fachverlags unwirksam.
Nach Paragraf 5 im TzBfG gilt ein besonderes Benachteiligungsverbot: Dort wird ausdrücklich vorgeschrieben, dass Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb benachteiligen dürfen, weil er auf seinem Recht der Gleichbehandlung im Vergleich zu den Vollzeitbeschäftigten besteht. Sie dürfen ihn deswegen beispielsweise nicht bei einem beruflichen Aufstieg benachteiligen.