Berlin/Erfurt (dpa/tmn) – Wer aufgrund einer Infektion krankgeschrieben ist, darf nicht in den Skiurlaub fahren – andernfalls riskiert er eine fristlose Kündigung. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein in Berlin hin.
Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 2a ZR 53/05). In dem Fall war ein Mann trotz einer Krankschreibung wegen Hirnhautentzündung zum Skifahren in die Schweiz aufgebrochen. Während eines Skikurses brach er sich das Schien- und Wadenbein. Daraufhin erhielt er vom Arbeitgeber die fristlose Kündigung.
Seine Klage auf Aufhebung der Kündigung wiesen die Richter ab. Der Mann hätte sich ihrer Ansicht nach so verhalten müssen, dass er möglichst schnell wieder gesund wird. Während der Erkrankung habe er nach eigenen Angaben unter Konzentrationsstörungen gelitten – Sport erfordere aber eine gute Fitness und Konzentration, heißt es in dem Urteil. Es sei offensichtlich, dass er nicht habe Skifahren dürfen. Zudem habe der Kläger aufgrund seines Berufs eine Vorbildfunktion – der Mann war als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim medizinischen Dienst der Krankenkasse beschäftigt.