Mainz (dpa) – Das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes darf von einem Arbeitgeber nicht als fristlose Kündigung des Mitarbeiters gewertet werden. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Denn auch die Kündigung eines Mitarbeiters müsse schriftlich ausgesprochen werden. Eine allein mündliche Kündigung sei unwirksam. Das Gericht gab mit seinem Urteil (Az.: 9 Sa 411/07) einem Arbeitnehmer recht. Dieser hatte in der Mittagspause ohne Angabe von Gründen seinen Arbeitsplatz verlassen und war auch am darauffolgenden Tag nicht erschienen. Der Arbeitgeber schrieb ihm daraufhin, er nehme die fristlose Kündigung an und bestätige sie ausdrücklich. Daraufhin erhob der Mitarbeiter mit der Begründung Klage, er habe gar nicht gekündigt.
Das Landesarbeitsgericht befand nun, das Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers sei ins Leere gegangen. Denn rechtlich könne nur etwas bestätigt werden, was auch tatsächlich eingetreten sei. Da der Gesetzgeber aber zwingend die Schriftform für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vorschreibe, fehle es hier an einem solchen tatsächlichen Ereignis.