Erfurt (dpa) – Mit zwei Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht die Grundlagen für Teilzeitarbeit präzisiert. So muss einem Mitarbeiter eine unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit zugestanden werden, auch wenn eine Betriebsvereinbarung Zeit-Beschränkungen vorsieht.
Gleichzeitig muss sich der Arbeitnehmer aber auch klar festlegen, wie er seine Teilzeitstunden aufteilen will. Wenn er ständig neue Arbeitszeiten wünscht, kann dies vom Arbeitgeber abgelehnt werden.
Im ersten Fall gab das Gericht in Erfurt einem Flugkapitän recht, der sich für ein Blockteilzeitmodell entschied. Danach wollte er jeweils über den Jahreswechsel vom 17. Dezember bis zum 15. Januar freihaben. Laut Betriebsvereinbarung sind solche Blockzeitmodelle jedoch nur auf ein Kalenderjahr befristet. Darauf pochte der Arbeitgeber. Die Richter sahen darin jedoch keinen Grund gegen eine dauerhafte Umsetzung des Teilzeitmodells (9 AZR 313/07).
Abgelehnt wurde dagegen die Klage einer Rechtsanwaltsfachangestellten, die ihre Arbeitszeit von 40 auf 33 Stunden kürzen wollte. Ihr Problem war, dass sie sich mit dem Arbeitgeber nicht auf die Verteilung der Stunden einigen konnte. Noch während des Prozesses änderte sie mehrfach ihren Verteilungswunsch. Nach Ansicht der Richter darf der Arbeitnehmer einen Vorschlag machen oder den Vorschlag des Arbeitgebers ändern. «Danach ist er hieran gebunden», heißt es in dem Urteil (9 AZR 514/07). Die Angestellte müsse sich jetzt entscheiden und dann einen neuen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen.