Bonn/Erfurt (dpa/tmn) – Viele Klauseln in häufig verwendeten Standard-Arbeitsverträgen sind unwirksam. Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin. Zum Beispiel gelte dies für manche sogenannte Versetzungsklauseln.
So seien etwa Formulierungen nicht gültig, nach denen sich für einen Sachbearbeiter im Bereich Export/Osteuropa «falls erforderlich, nach Abstimmung der beiderseitigen Interessen Art und Ort der Tätigkeit ändern können».
Nach Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt benachteiligt eine solche Klausel den Mitarbeiter nach Paragraf 307 (Absatz 1 Satz 1) des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie stelle nicht sicher, dass der Mitarbeiter einen mit seiner bisherigen Tätigkeit vergleichbaren Aufgabenbereich zugewiesen bekommt (Az.: 9 AZR 424/05), erläutern die Experten.