Verspätete Meldung nach Befristung bringt nicht immer Sperrzeit

Lüneburg (ddp.djn). Befristet Beschäftigte, die sich nicht drei Monate vor Vertragsende arbeitsuchend melden, müssen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hinnehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Arbeitsagentur von der Befristung wusste und dennoch nicht ausdrücklich auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht hat, wie aus einem Urteil des Sozialgerichts Lüneburg hervor geht (Urteil vom 19. Januar 2010, AZ: S 7 AL 199/08).

 

Damit bekam eine Arbeitslose Recht, die gegen die Verhängung einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Meldung bei der Arbeitsagentur geklagt hatte. Die Klägerin war laut Arbeitsvertrag von März bis Ende August 2008 befristet als Küchenhilfe beschäftigt gewesen. Nach den gesetzlichen Vorschriften hätte sie sich spätestens drei Monate vor Vertragsende arbeitsuchend melden müssen. Tatsächlich meldete sie sich jedoch erst am 31. Juli bei der Arbeitsagentur, nachdem sie vom Arbeitgeber erfahren hatte, dass ihr Vertrag nicht verlängert werden würde.

Die Richter räumten zwar ein, dass die Klägerin ihre Pflicht zur frühzeitigen Meldung verletzt habe und die von der Arbeitsagentur verhängte Sperrzeit daher objektiv gerechtfertigt sei. Entscheidend sei aber, dass die Klägerin ihren Arbeitsvertrag bereits im März bei der Arbeitsagentur vorgelegt habe. Bei dieser Gelegenheit hätte sie in einer «Spontanberatung» auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht werden müssen, betonte das Gericht. Die Sperrzeit könne jedenfalls nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin im April 2007 das «Merkblatt 1» für Arbeitslose ausgehändigt bekommen habe, in dem die Meldepflichten und -fristen erläutert würden. Denn zwischen der Übergabe des «Merkblatts» und der Aufnahme der befristeten Beschäftigung liege nahezu ein Jahr, so dass die Arbeitsagentur auf die Meldepflicht erneut hätte hinweisen müssen.