Bonn (dpa/tmn) – Einen Wechsel auf eine Teilzeitstelle müssen Arbeitnehmer nicht nur mit ihrem Chef absprechen – auch der Betriebsrat muss dabei zustimmen. Das berichtet der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn.
Er beruft sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in Kiel (Az.: 4 Sa 242/07). Spricht sich der Betriebsrat etwa gegen einen Wechsel von einer ganzen auf eine halbe Stelle aus, ist auch der Chef an diese Entscheidung gebunden. Allerdings muss der Betriebsrat in diesem Fall wichtige betriebliche Gründe vorweisen können, die dem Wunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen.
In dem Fall zog eine Arbeitnehmerin vor Gericht, nachdem ihr der Betriebsrat seine Zustimmung zum Wechsel auf eine Teilzeitstelle verweigert hatte. Als Begründung hieß es, dass festgelegte Arbeitszeiten einer Mitarbeiterin nicht mit den Interessen der Kollegen zu vereinbaren seien. Eine Einzelfallregelung störe daher den Betriebsfrieden.
Das Gericht sah das aber als unzulässig an und gab der Klägerin Recht. Der Betriebsrat müsse bei seiner Entscheidung gerade die besondere familiäre Situation des einzelnen Mitarbeiters beachten, urteilten die Richter. Ein Verweis auf eine Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeiten reiche nicht aus, um einen Antrag auf eine Teilzeitbeschäftigung abzulehnen.