Wenige Minuten Mehrarbeit nicht mitbestimmungspflichtig

Mainz/Berlin (dpa/tmn) – Mehrarbeit bedarf nicht der Zustimmung durch den Betriebsrat, wenn das Arbeitsende dadurch nur um wenige Minuten überschritten wird. Entsprechend urteilte das Landesarbeitsgericht Mainz (Az.: 4 TaBV 32/06).

Das teilte der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin mit. In dem Fall sah die betriebliche Arbeitsregelung vor, dass in einem bis 20.00 Uhr geöffneten Verbrauchermarkt über das normale Arbeitszeitende hinaus bis 20.15 Uhr gearbeitet werden darf. Dadurch sollte ermöglicht werden, etwa den Kassenabschluss im Rahmen der Arbeitszeit vorzunehmen. An einigen Tagen haben einige Mitarbeiter länger gearbeitet – das Arbeitsende lag zwischen 20.16 und 20.20 Uhr.

Der Betriebsrat war der Ansicht, eine solche Mehrarbeit unterliege der betrieblichen Mitbestimmung. Das Landesarbeitsgericht sah jedoch keinen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht. In einem Supermarkt sei außerdem nicht immer exakt vorauszusagen, wann genau die letzten Arbeiten abgeschlossen sind. Beispielsweise könnten verspätete Kunden den Kassenschluss verzögern.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent die Minute)