Zehn Euro «entliehen»: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Mainz (dpa) – Wenn ein Mitarbeiter sich Geld aus der Ladenkasse «leiht», darf er fristlos entlassen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden.

Demnach gilt dies auch, wenn der Betrag nur gering war, der Mitarbeiter dem Betrieb viele Jahre angehört hat und es üblich war, vorübergehend Geld aus der Wechselgeldkasse zu entnehmen (Az.: 8 Sa 39/07). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines 52-jährigen Arbeitnehmers ab. Der Kläger hatte in einer Filiale des Arbeitgebers aus der Wechselgeldkasse zehn Euro entnommen und angeblich am anderen Tag wieder zurückgelegt. Gegen die trotzdem ausgesprochene fristlose Entlassung wandte der Kläger ein, diese «Leihe» sei im Betrieb üblich gewesen. Außerdem sei der Betrag gering und er gehöre dem Unternehmen bereits seit 31 Jahren an.

Das LAG wertete alle diese Argumente als unerheblich. Eigentumsdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers rechtfertigten regelmäßig die fristlose Kündigung. Denn der Arbeitgeber könne nicht davon ausgehen, dass der Mitarbeiter in Zukunft das Eigentum des Unternehmers achten werde. Auf ein solches Vertrauen sei ein Arbeitgeber jedoch zwingend angewiesen.