Zweitstudiengebühr auch für Masterstudium möglich

Koblenz (dpa) – Für einen Masterstudiengang müssen nur dann keine Studiengebühren gezahlt werden, wenn er auf dem Erwerb eines Bachelorgrades aufbaut. Ein bereits erlangter Diplomgrad genüge hierfür nicht, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin hatte an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg Biotechnologie mit dem Abschluss Diplomingenieur studiert und zum Wintersemester 2006/2007 an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz den Masterstudiengang Biomedizin aufgenommen. Die Hochschule verlangte eine Semester-Studiengebühr in Höhe von 650 Euro, weil lediglich ein Erststudium gebührenfrei sei. Die Studentin klagte vergeblich vor dem Verwaltungsgericht.

Das OVG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz mit der Begründung, der Masterstudiengang stelle ein gebührenpflichtiges Zweitstudium dar (Az.: 2 A 11200/07.OVG). Die Klägerin verfüge mit dem erworbenen Diplomgrad bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Dabei handele es sich jedoch nicht um einen Bachelorabschluss, der das anschließende Masterstudium ausnahmsweise gebührenfrei mache.