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Arbeitgeber haftet für Pensionszusage

Ratgeber Beruf & Karriere

Haben Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über eine externe Pensionskasse zugesagt, müssen sie eine Kürzung der Pension ausgleichen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.

Das Betriebsrentengesetz (Paragraf 1, Absatz 1 Satz 3 BetrAVG) schreibe vor, dass ein Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einstehen müsse, wenn die Altersversorgung nicht unmittelbar über den Betrieb, sondern einen externen Versorgungsträger, beispielsweise eine Pensionskasse oder ein Versorgungswerk, organisiert werde.

Damit gaben die Richter der Klage eines pensionierten, ehemaligen Beschäftigten statt. Der Kläger bezog seit 2003 von der Beklagten eine Firmenrente und zusätzlich eine Rente von der Pensionskasse. Im selben Jahr beschloss die Mitgliederversammlung der Pensionskasse eine Herabsetzung ihrer Leistungen und zahlte in der Folgezeit an den Kläger eine verringerte Pensionskassenrente aus. Vom ehemaligen Arbeitgeber verlangte der Kläger daraufhin einen Ausgleich für die Pensionskürzung.

dapd