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Arbeitslos mit Nebenjob

Ratgeber Beruf & Karriere

165 Euro sind immer erlaubt, manchmal mehr.

Arbeitslose dürfen mit einem Nebenjob im Regelfall bis zu 165 Euro monatlich verdienen. Jeder Euro, der über diesen Freibetrag hinaus geht, schmälert das Arbeitslosengeld I (ALG I). Deutlich höher kann der Freibetrag jedoch sein, wenn Arbeitslose schon vor der Arbeitslosmeldung einen oder mehre Nebenjobs hatten.

Einkommen aus “fortgeführten” Nebenbeschäftigungen darf die Arbeitsagentur nämlich nicht auf das ALG I anrechnen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn Arbeitslose in den anderthalb Jahren vor der Arbeitslosigkeit für mindestens zwölf Monate einen Nebenjob hatten.

Im Prinzip entspricht der Freibetrag für “fortgeführte” Jobs dem durchschnittlich erzielten Nebeneinkommen der vergangenen zwölf Monate. Demnach darf ein Arbeitsloser, der im Jahr vor der Arbeitslosmeldung durchgängig 400 Euro mit einem Minijob verdient hat, bis zu 400 Euro pro Monat ohne Anrechnung auf das ALG I behalten.

Wer hingegen im 18-Monats-Zeitraum in den ersten zwölf Monaten durchschnittlich 400 Euro hinzuverdient hat, in den verbleibenden sechs Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit aber keine Nebenbeschäftigung mehr hatte, behält zwar ebenfalls einen Freibetrag. Dieser beläuft sich jedoch nur auf ein Zwölftel (den Monatsdurchschnitt) des im letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit verdienten Gesamteinkommens, hier also 200 Euro pro Monat.

Zudem gibt es zusätzlich zu dem Freibetrag für die “fortgeführten” Nebenjobs auch einen für “neue” Nebenjobs. Wer beispielsweise einen 400-Euro-Job behält und nach Beginn der Arbeitslosigkeit einen weiteren Nebenjob anfängt, darf in dem neuen Job 165 Euro verdienen. Insgesamt bleiben damit 565 Euro anrechnungsfrei.

Wer sein ALG I mit Nebeneinkommen aufstocken will, sollte aber nicht nur die Freibeträge im Blick behalten, sondern auch seine Arbeitszeit. Denn nehmen die Nebenjobs mehr als 15 Wochenstunden in Anspruch, gibt es grundsätzlich kein Arbeitslosengeld mehr.

Die im Detail sehr komplizierten Anrechnungsregeln erläutert die Bundesarbeitsagentur ausführlich in einer sogenannten Durchführungsanweisung, die auf der Webseite der Behörde verfügbar ist ( www.arbeitsagentur.de, Rubrik Veröffentlichungen, Suchbegriff Durchführungsanweisung Anrechnung von Nebeneinkommen).

dapd