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Befristung muss schriftlich verlängert werden

Ratgeber Beruf & Karriere

Ein befristeter Arbeitsvertrag muss schriftlich vor dem Vertragsende verlängert werden. Sollte dies nicht geschehen und der Beschäftigte arbeitet weiter, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich.

Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag kann nur schriftlich verlängert werden. Liegt der Anschlussvertrag mit der Befristungsvereinbarung nicht pünktlich zum Vertragsende vor und arbeitet der Beschäftigte dennoch weiter, ist eine Verlängerung ausgeschlossen. Aus dem befristeten Arbeitsverhältnis wird damit eine unbefristete Festanstellung, wie das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen in Hamm entschied.

Im konkreten Fall stand der Kläger seit 2007 in einem mehrfach verlängerten, sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis. Als sein Arbeitsvertrag zum 31. Juli 2011 auslief und nicht erneut verlängert wurde, verlangte er vom Arbeitgeber die Übernahme in eine Festanstellung. Der ausgelaufene befristete Arbeitsvertrag sei nämlich nicht rechtmäßig zustande gekommen. Tatsächlich hatte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag erst am 6. August 2010 verschickt, das vorangegangene Arbeitsverhältnis endete aber bereits am 31. Juli 2010.

Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, gab das Landesarbeitsgericht dem Beschäftigten Recht. Zum 31. Juli 2010 sei der befristete Arbeitsvertrag abgelaufen. Bei dem Anfang August versendeten Vertrag handele es sich daher nicht um eine Verlängerung, sondern einen Neuabschluss. Ein erneuter Abschluss eines befristeten Vertrages verstoße aber gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das eine wiederholte befristete Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber verbiete.

Die Richter ließen auch nicht gelten, dass sich der Kläger und der Arbeitgeber bereits mündlich auf eine Fortsetzung des befristeten Arbeitsvertrags geeinigt hatten. Eine Befristung müsse grundsätzlich schriftlich vereinbart werden. Weil das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 6. Dezember 2001) eine mündliche Vereinbarung für ausreichend gehalten hatte, ließen die Richter allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
dapd