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Diebstahl kostet auch langjährig Beschäftigten den Job

Ratgeber Beruf & Karriere

Ein Bagatell-Diebstahl kann auch langjährig Beschäftigten die fristlose Kündigung bringen.

Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor. In dem Fall hatte ein Einzelhandelsunternehmen einem seit knapp 21 Jahren beschäftigten Filialleiter außerordentlich gekündigt. Als Grund nannte der Arbeitgeber einen dringenden Diebstahlsverdacht: Der Filialleiter hatte an einem Tag einen Beutel Streusand mitgenommen, ohne ihn zu bezahlen. Zwei Tage darauf nahm er unbezahlte Waren im Wert von 12,02 Euro mit.

Die fristlose Kündigung hielten sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht für rechtmäßig. Der Kläger habe mit seinem Verhalten das während seiner langjährigen Tätigkeit aufgebaute Vertrauen in seine Rechtschaffenheit endgültig zerstört. Es könne dem Arbeitgeber daher nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Bei ihrem Urteil berücksichtigten die Richter, dass der Filialleiter einen “für den Verdacht wesentlichen Umstand zunächst in Abrede” gestellt habe. Dass es sich bei dem Diebesgut um “Sachen von geringem Wert” gehandelt habe, sei ohne Bedeutung. Revision zum Bundesarbeitsgericht ließen die Richter nicht zu.

dapd