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Dienstwagen auf Widerruf

Ratgeber Beruf & Karriere

Der Dienstwagen ist längst kein Privileg für Top-Manager mehr.

Viele Betriebe überlassen mittlerweile auch Abteilungsleitern und qualifizierten Fachkräften einen Pkw als Extra zum Gehalt: Laut einer Umfrage des Beratungsunternehmens Mercer setzen gut vier von zehn deutschen Unternehmen auf Firmenwagen zur Mitarbeiterbindung.

Überlässt der Chef einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, kann er die Schlüssel auch nicht ohne Weiteres zurückfordern. Denn die private Nutzung ist für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil und damit Bestandteil seines vertraglich zugesicherten Einkommens. Daher darf der Dienstwagen nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder entzogen werden.

In der Regel an das Gehalt gekoppelt

In der Regel dürfen Arbeitnehmer einen privat nutzbaren Dienstwagen so lange behalten, wie sie Gehalt vom Arbeitgeber beziehen. Im Krankheitsfall müssen Arbeitnehmer den Firmen-Pkw erst nach sechs Wochen abgegeben – dann endet nämlich auch die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010, AZ: 9 AZR 631/09).

Für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz gilt die Sechswochenfrist hingegen nicht, wie die Bonner Anwaltskanzlei Eimer Heuschmid Mehle anmerkt. Denn das Bundesarbeitsgericht habe in einem früheren Urteil entschieden, dass ein Sachbezug wie die Überlassung eines Dienstwagens als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weiterhin zu zahlen sei.

Endet das Arbeitsverhältnis, müssen Beschäftigte ihren Dienstwagen am letzten Beschäftigungstag abgeben. Werden Arbeitnehmer vor dem Kündigungstermin freigestellt, kann der Arbeitgeber den Pkw bereits mit Beginn der Freistellung zurückfordern. Dieses Widerrufsrecht muss aber schriftlich vereinbart sein und darf zudem vom Arbeitgeber nur “nach billigem Ermessen” ausgeübt werden.

Bei Freistellung kann Wagen noch genutzt werden

So erklärten die Richter den sofortigen Entzug des Dienstwagens in einem Fall für rechtswidrig, weil die betroffene Arbeitnehmerin den geldwerten Vorteil noch bis zum Kündigungstermin versteuern musste, den Wagen aber nicht mehr benutzen durfte (BAG, Urteil vom 21. März 2012, AZ: 5 AZR 651/10). Zudem hätte der Arbeitgeber berücksichtigen müssen, dass die Klägerin keinen eigenen Pkw besaß und daher auf den Dienstwagen angewiesen gewesen sei.

Eine allgemeine Widerrufsklausel in einer Dienstwagenvereinbarung ist übrigens nicht zulässig. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 12. Oktober 2011, AZ: 15 Sa 1557/11 u.a.) muss zumindest festgelegt sein, aus welchen Gründen ein Widerruf möglich sein soll. Fehlt diese Einschränkung, ist die Klausel insgesamt unwirksam.

dapd.djn / T2012062203323 / rog / K2120 / mwo /4