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Eingeschränkt abgesichert

Ratgeber Beruf & Karriere

Wenn die Gesundheit nicht mehr mitspielt, springt die Rentenversicherung ein: Arbeitnehmer, die nicht mehr (voll) berufstätig sein können, bekommen eine Erwerbsminderungsrente.

Zum Leben reicht die Rente wohl nur bei wenigen: Im vergangenen Jahr gab es für die 180.000 Neurentner im Durchschnitt exakt 596 Euro pro Monat.

Die meisten Erwerbsminderungsrentner sind daher auf Nebeneinkommen angewiesen. Wer eine volle Rente erhält, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann, darf monatlich bis zu 400 Euro brutto hinzuverdienen. Liegt das Einkommen höher, wird die Rente schrittweise auf eine Dreiviertel-, Halb- oder Viertelrente gekürzt.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente errechnet sich die Verdienstgrenze grundsätzlich aus dem in den drei Jahren vor Rentenbeginn erzielten versicherungspflichtigen Einkommen. Je höher das Einkommen vor Renteneintritt war, desto mehr dürfen Rentner ohne Abschläge hinzuverdienen. Im Detail ist die Formel kompliziert, grob gerechnet bleibt die teilweise Erwerbsminderungsrente aber abschlagsfrei bis zu einem Nebeneinkommen in Höhe von rund zwei Dritteln des früheren Bruttoverdienstes.

Ausnahmen für Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Sowohl voll als auch teilweise Erwerbsgeminderte dürfen allerdings zweimal jährlich doppelt so viel wie üblich verdienen, ohne dass ihnen mehr von der Rente abgezogen wird. Diese Ausnahmeregelung soll die Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bzw. Überstundenvergütungen ermöglichen. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bekommt und einen 400-Euro-Job hat, kann also in zwei Monaten jeweils bis zu 800 Euro verdienen, ohne eine Kürzung seiner Rente befürchten zu müssen.

Als anrechnungspflichtiges Nebeneinkommen zählen übrigens nur Arbeitslohn, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit und vergleichbare Einkommen sowie bestimmte Sozialleistungen. Kapitaleinkünfte wie beispielsweise Miet- und Zinseinnahmen oder auch Leistungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung müssen nicht mit der gesetzlichen Rente verrechnet werden.