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Elternzeit zählt für ALG I nur bis zum dritten Geburtstag

Ratgeber Beruf & Karriere

Beschäftigte in Elternzeit sind nur bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.

Kommt während der Elternzeit ein zweites Kind zur Welt, endet die Versicherungszeit mit dem dritten Geburtstag des zweiten Kindes. Das stellte das Sozialgericht Speyer klar.

Damit wiesen die Richter die Klage einer Arbeitnehmerin auf Zahlung von Arbeitslosengeld I ab. Die Klägerin war bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Dezember 2004 vollzeitbeschäftigt und ging dann in Elternzeit. Als im April 2006 ihr zweites Kind zur Welt kam, hängte sie mit Einverständnis ihres Arbeitgebers den nicht verbrauchten Teil der Elternzeit für das erste Kind an die Elternzeit für das zweite Kind an.

Als sich die Klägerin zum 1. Dezember 2010 arbeitslos meldete, lehnte die Arbeitsagentur die Zahlung von Arbeitslosengeld I ab. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass die Klägerin in den vergangenen zwei Jahren seit Dezember 2008 nicht die erforderlichen zwölf Beitragsmonate, sondern nur vier Monate gesammelt habe. Denn die nach der Geburt des zweiten Kindes genommene Elternzeit zähle nur bis April 2009 als Versicherungszeit.

Die Klägerin war hingegen der Ansicht, dass ihr pro Kind drei Beitragsjahre gutgeschrieben werden müssten. Da das erste Kind bei der Geburt des zweiten Kindes noch nicht drei Jahre alt gewesen sei, dürften die nicht ausgeschöpften Beitragszeiten nicht einfach verfallen.

Die Richter folgten hingegen der Berechnung der Arbeitsagentur. Für eine Addition der Versicherungszeiten bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder gebe es keine gesetzliche Grundlage. Eine sinngemäße Anwendung der gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Rentenversicherung scheide aus, da der Wortlaut des Gesetzes (Paragraf 26, Absatz 2a, SGB III) eindeutig sei. Auch einen Verstoß gegen das Grundgesetz konnten die Richter nicht erkennen.

dapd