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Fristlose Kündigung nur mit informiertem Betriebsrat

Ratgeber Beruf & Karriere

Eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls ist nur dann gültig, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zuvor umfassend über die Kündigungsgründe und die vorgenommene Interessenabwägung informiert hat.

Es reiche nicht aus, lediglich über den Diebstahl zu berichten, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

In dem Fall hatte der Betreiber eines Schwimmbads der seit zehn Jahren als Reinigungskraft beschäftigten Klägerin fristlos gekündigt. Als Grund nannte der Arbeitgeber dem Betriebsrat den vermuteten Diebstahl eines Tauchrings, den die Frau unerlaubt aus dem Fundsachenregal genommen habe. Der Arbeitgeber erwähnte in dem Gespräch nicht, dass die Klägerin zuvor einmal abgemahnt und zweimal ermahnt worden war, unter anderem wegen eines privaten Telefonats am Arbeitsplatz.

Die Richter am Landesarbeitsgericht erklärten die Kündigung daher aus formalen Gründen für unwirksam. Grundsätzlich müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat mehr als nur die konkreten Fakten mitteilen, aus denen sich der Verdacht des Diebstahls ergebe. Er müsse ihn in der Anhörung auch über Abmahnungen beziehungsweise Ermahnungen informieren und schildern, welche Gesichtspunkte er vor seinem Kündigungsentschluss wie gegeneinander abgewogen habe.

dapd