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Handelsvertreter kann kein Zeugnis verlangen

Ratgeber Beruf & Karriere

Ein freier Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses durch seinen Auftraggeber.

Das stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klar und wies damit die Klage einer Immobilienberaterin ab. Die Klägerin vertrat den Standpunkt, dass sie für die beklagte Bausparkasse nicht selbstständig, sondern wie eine Angestellte tätig gewesen sei. Daher habe sie auch Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Die Richter befanden hingegen, dass die Klägerin nicht abhängig beschäftigt gewesen sei und daher keinen Zeugnisanspruch nach Paragraf 109 Gewerbeordnung habe. Der Anspruch könne auch nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 630 BGB) abgeleitet werden. Denn diese Vorschrift gelte nur für “dauernde” Dienstverhältnisse. Dienstverpflichtete, die einen freien Beruf ausübten und “weisungsfrei” arbeiteten, müssten daher statt mit einem Zeugnis mit ihren Leistungen für sich werben, befanden die Richter.

dapd