Kategorien

Hartz-IV-Empfänger muss zu hohe Leistung erstatten

Ratgeber Beruf & Karriere

Hartz-IV-Empfänger müssen Arbeitslosengeld II (ALG II) zurückzahlen, wenn die zuständige Behörde nachträglich einen niedrigeren Leistungsanspruch ermittelt als ursprünglich berechnet.

Das gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger bei der Behörde alle erforderlichen Angaben korrekt und rechtzeitig gemacht hat, wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied.

Im konkreten Fall hatte die zuständige Behörde der Klägerin ALG II bewilligt. Später nahm die Klägerin eine Arbeit an, worüber sie die Behörde rechtzeitig informierte. Drei Monate später wurde der Bewilligungsbescheid aufgehoben. Gleichzeitig forderte die Behörde das ALG II für mehrere Monate zurück, weil die Klägerin wegen ihres Einkommens nicht mehr hilfebedürftig gewesen sei.

Die Richter erklärten die Forderung der Behörde für rechtmäßig. Zu viel bewilligte Leistungen müssten auch dann erstattet werden, wenn den Empfänger für die Überzahlung nichts könne.
dapd