Kategorien

Jobcenter muss Fahrtkosten voll übernehmen

Ratgeber Beruf & Karriere

Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben Anspruch auf vollständige Erstattung der anfallenden Fahrtkosten.

Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die von der zuständigen Behörde zum Gespräch bestellt werden, haben Anspruch auf vollständige Erstattung der anfallenden Fahrtkosten. Bei Anreise mit dem eigenen Pkw richte sich die Erstattung nach dem Bundesreisekostengesetz, befand das Bayerische Landessozialgericht. Es reiche nicht aus, lediglich die Spritkosten zu ersetzen. Zudem müsse das Fahrtgeld bei nachvollziehbarer Begründung nicht auf Grundlage der kürzesten, sondern der verkehrsgünstigsten Wegstrecke berechnet werden.

In dem Fall sprachen die Richter der Klägerin damit einen Fahrtkostenersatz von 8,60 Euro statt der bewilligten 5,34 Euro zu. Trotz des geringen Urteilsbetrags habe die Entscheidung vor allem für die Jobcenter weitreichende Bedeutung, befanden die Richter. Sie müssten damit rechnen, dass sie künftig höhere Fahrtkosten erstatten müssen als bisher.

dapd