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Kein doppelter Urlaubsanspruch bei Doppelbeschäftigung

Ratgeber Beruf & Karriere

Arbeitnehmer haben auch dann keinen doppelten Urlaubsanspruch, wenn sie wegen einer im Nachhinein für unwirksam erklärten Arbeitgeberkündigung ein Doppelarbeitsverhältnis hatten.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin gegen ihre Kündigung geklagt, war aber noch vor der Gerichtsentscheidung ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen. Als die Kündigung im November 2008 für unwirksam erklärt wurde, verlangte die Klägerin von ihrem alten Arbeitgeber die Abgeltung von 29 Urlaubstagen. Von ihrem neuen Arbeitgeber waren der Klägerin bereits 21 Urlaubstage gewährt worden.

Während die Vorinstanzen der Arbeitnehmerin Recht gaben, entschied das Bundesarbeitsgericht im Sinne des beklagten Alt-Arbeitgebers. Da die Klägerin nicht gleichzeitig ihren Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen habe nachkommen können, müsse sie die 21 vom neuen Arbeitgeber gewährten Urlaubstage auf ihren Urlaubsanspruch beim Alt-Arbeitgeber anrechnen lassen. Damit musste dieser noch acht Urlaubstage auszahlen.

dapd