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Kündigung mit eingescannter Unterschrift gilt nicht

Ratgeber Beruf & Karriere

Eine Kündigung gilt nur dann, wenn sie vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben wurde.

Ein gescannter und am Computer eingefügter Schriftzug kann die Unterschrift nicht ersetzen, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied.

Damit kam es nach dem Urteil der Richter auch nicht darauf an, dass die Kündigungsschutzklage im konkreten Fall erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingegangen war. Denn die Klagefrist beginne erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung. Eine gültige Kündigung habe den Kläger aber wegen der fehlenden Unterschrift nie erreicht, so das Gericht. Der beklagte Arbeitgeber habe zudem keine Belege für seine Behauptung vorgebracht, dass ein eigenhändig unterschriebenes Kündigungsschreiben existiere.

dapd