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Ratgeber Beruf & Karriere

Bildungsgutschein für den Wiedereinstieg nach Eltern- oder Pflegezeit.

Der Bildungsgutschein zählt zu den wichtigsten Instrumenten der Arbeitsagentur: Arbeitslose, die keine Ausbildung haben oder in ihrem erlernten Beruf keine Stelle finden, können sich über den Gutschein eine bis zu zweijährige Weiterbildung oder Umschulung finanzieren lassen. Der Lebensunterhalt während der Weiterbildung wird durch die Fortzahlung von Arbeitslosengeld I beziehungsweise II gesichert.

Einen Bildungsgutschein können auch sogenannte “Wiederungelernte” bekommen. Zu diesem Personenkreis gehören Arbeitslose, die zwar eine Berufsausbildung haben, aber seit mindestens vier Jahren den erlernten Beruf nicht mehr ausgeübt haben. Dank einer Gesetzesänderung zum 1. April 2012 können Arbeitslose, die wegen einer Eltern- oder Pflegezeit längere Zeit nicht berufstätig waren, leichter in den Genuss der Förderung kommen.

Wurde beispielsweise eine Elternzeit bislang ausdrücklich nicht auf den Vierjahreszeitraum angerechnet, zählt ein Arbeitsloser nunmehr etwa auch dann als “Wiederungelernter”, wenn er zunächst drei Jahre wegen der Kindererziehung pausiert hat und anschließend ein weiteres Jahr arbeitslos war.

Kein Rechtsanspruch

Einen Rechtsanspruch auf den Bildungsgutschein gibt es jedoch auch nach der Gesetzesänderung nicht. Lehnt die Arbeitsagentur die Förderung durch den Gutschein ab, können Betroffene zwar Widerspruch einlegen und auch vor dem Sozialgericht klagen. Allerdings hat eine Klage allenfalls dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Arbeitsagentur ihre Entscheidung willkürlich, also ohne nachvollziehbare Begründung, getroffen hat.

Wichtig ist, dass Arbeitslose den Bildungsgutschein vor Beginn der gewünschten Weiterbildung beantragen. Ist der Bildungsgutschein bewilligt, muss er innerhalb von drei Monaten bei einem anerkannten Weiterbildungsträger eingelöst werden. Beeilen müssen sich insbesondere Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld I bald ausläuft. Bezieht der Antragsteller vor Beginn der Weiterbildung Arbeitslosengeld II, wird der ausgestellte Gutschein nämlich ungültig und das Antragsverfahren beginnt von vorn.
dapd