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Leiharbeiter verliert bei Auftragslücke nicht sofort seinen Job

Ratgeber Beruf & Karriere

Leiharbeiter dürfen vom Verleihbetrieb nicht mit dem pauschalen Verweis auf einen Auftragsmangel gekündigt werden.

Vielmehr müssen Personalvermittler bei einer betriebsbedingten Kündigung nachweisen, dass es tatsächlich absehbar keine Einsatzmöglichkeiten gibt. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Damit gaben die Richter der Kündigungsschutzklage einer Leiharbeitnehmerin auch in der zweiten Instanz statt. Der “bloße Hinweis” auf einen auslaufenden Auftrag und einen fehlenden Anschlussauftrag reiche nicht aus, um einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zu begründen, erläuterten die Richter. Bei kurzfristigen Auftragslücken trage das Leiharbeitsunternehmen das Beschäftigungsrisiko. Wie lange ein Leiharbeitgeber seine Arbeitnehmer auch ohne Einsatzmöglichkeit beschäftigten muss, geht aus dem Urteil allerdings nicht hervor.

dapd.