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Nicht umsonst gearbeitet

Ratgeber Beruf & Karriere

Elternzeit, Weiterbildung oder die Pflege von Angehörigen – für eine längere Auszeit vom Job kann es viele Gründe geben.

Zur Finanzierung der Freistellung sind vor allem in größeren Betrieben Langzeitkonten verbreitet, auf denen Beschäftigte ein Wertguthaben aus Überstunden oder Gehaltsbestandteilen ansammeln können. Während der Auszeit wird das Guthaben an Stelle des Gehalts ausgezahlt.

Der Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass “Einzahlungen” auf Langzeitkonten zunächst weder steuer- noch sozialabgabenpflichtig sind. Erst bei der Auszahlung werden die Abgaben fällig, so dass Arbeitnehmer weiterhin sozialversichert sind.

Doch was geschieht mit dem Wertguthaben, wenn Beschäftigte das Unternehmen verlassen? Seit 2009 ist die Übertragung des Guthabens durch das “Flexi II”-Gesetz garantiert. Bietet der neue Arbeitgeber kein Langzeitkonto an oder bleibt der Beschäftigte arbeitslos, gibt es zwei Möglichkeiten: Das Guthaben wird entweder auf einmal ausbezahlt, was insbesondere bei hohen Summen zu einer erheblichen Steuerbelastung führen kann, oder das Konto wird an die Deutsche Rentenversicherung als Treuhänder übertragen.

Guthaben wird am Kapitalmarkt angelegt

Die Rentenversicherung legt das Wertguthaben am Kapitalmarkt an. Das Gesetz schreibt der Rentenkasse eine Anlageform vor, bei der “ein Verlust ausgeschlossen erscheint”. Aktien und andere Risikopapiere sind also tabu. Von den erwirtschafteten Zinsen müssen die Inhaber der Wertguthaben allerdings Verwaltungskosten abführen.

Eine Übertragung von Langzeitkonten an die Rentenversicherung ist nur möglich, wenn mindestens Guthaben von 15.330 Euro (West) beziehungsweise 13.440 Euro (Ost) vorhanden sind. Wichtig ist, dass sich die Übertragung nicht rückgängig machen lässt. Bietet ein neuer Arbeitgeber ebenfalls ein Langzeitkonto an, kann das bestehende Wertguthaben bei der Rentenversicherung nicht abgehoben und beim Unternehmen eingezahlt werden.

Von dieser Einschränkung abgesehen können Beschäftigte auf ihr Guthaben bei der Rentenversicherung genau so zurückgreifen wie auf Langzeitkonten im Unternehmen. Wer hingegen arbeitslos ist, kann das Wertguthaben nur unmittelbar vor Rentenbeginn abrufen.
dapd