Kategorien

Private Nutzung von Kundendaten rechtfertigt noch keine Kündigung

Ratgeber Beruf & Karriere

Arbeitnehmer, die Kundendaten für private Zwecke nutzen, müssen ohne vorherige Abmahnung nicht unbedingt mit einer Änderungskündigung rechnen.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall eines Bankangestellten, der die Handy-Nummer einer Kundin in der Bankdatei ermittelt und ihr eine private SMS geschickt hatte (Urteil vom 10. November 2011, AZ: 10 Sa 329/11). Als die Frau kurz darauf einen Termin mit ihrem Kundenberater hatte, verwickelte der Bankangestellte sie in ein Gespräch. Die Kundin fühlte sich vom Bankangestellten belästigt und beschwerte sich beim Vorstand, der mit einer Änderungskündigung auf den Vorfall reagierte.

Der Angestellte nahm die neue, schlechter bezahlte Stelle unter Vorbehalt an und klagte gegen die Änderungskündigung. Die Klage war sowohl vor dem Arbeits- als auch dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Zwar habe der Bankangestellte gegen dienstliche Pflichten verstoßen und sich gegenüber der Kundin “nicht korrekt” verhalten, was auch auf seinen Arbeitgeber zurückfalle. Dennoch hätte dieser zuerst eine Abmahnung aussprechen müssen. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger die Kündigungsandrohung “zu Herzen nehmen” werde und das Arbeitsverhältnis vertragsgerecht fortgesetzt werden könne.

dapd.