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Putzkraft bekommt keinen Lohn für Wartezeit

Ratgeber Beruf & Karriere

Reinigungskräfte, die an einem Arbeitstag an mehreren Orten putzen, müssen die Wartezeit zwischen den Einsätzen nicht bezahlt bekommen.

Aus dem für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrag gehe vor, dass nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit sowie die Fahrzeit bezahlt werden müsse, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Damit wiesen die Richter die Klage einer Reinigungskraft ab, die eine Vergütung der “Leerlaufzeiten” zwischen ihren Arbeitseinsätzen verlangte. Zwar könne die Klägerin die arbeitsfreie Zeit kaum individuell und oft auch nicht sinnvoll nutzen. Dennoch lasse sich aus dem Tarifvertrag kein Bezahlungsanspruch für die arbeitsfreien Zeiten ableiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Tarifvertrag immer das Ergebnis von Verhandlungen handele, bei denen beide Tarifvertragsparteien Kompromisse eingehen müssten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ließen die Richter die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

dapd