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“Stalker” riskiert fristlose Kündigung

Ratgeber Beruf & Karriere

Arbeitnehmer, die Kollegen nachstellen und wiederholt deren Privatsphäre verletzen (“Stalken”), riskieren eine außerordentliche Kündigung.

Im Einzelfall kann auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervorgeht.

In dem Fall hatte ein Verwaltungsangestellter gegen die vom beklagten Land ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung geklagt. Kündigungsgrund war die Beschwerde einer Mitarbeiterin, die sich vom Kläger “in unerträglicher Art und Weise” belästigt und bedrängt fühlte.

Nach Darstellung des Arbeitgebers hatte der Kläger gegen den Willen der Mitarbeiterin zahlreiche E-Mails geschickt, sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen und aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Schließlich habe er der Mitarbeiterin unter anderem damit gedroht, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekommen könne, wenn sie ihn weiterhin abweise.

Da der Kläger bereits einige Jahre zuvor in ähnlicher Weise aufgefallen und nach einem Beschwerdeverfahren auf “arbeitsrechtliche Konsequenzen” hingewiesen worden war, hielt das Land eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung für gerechtfertigt.

Während das Landesarbeitsgericht die fehlende Abmahnung moniert und der Kündigungsschutzklage stattgegeben hatte, verwies das Bundesarbeitsgericht die Klage zurück an das Landesarbeitsgericht. Die Richter hätten nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung notwendig gewesen sei, befand das Bundesarbeitsgericht.