Kategorien

Umschüler kann vor Arbeitsgericht klagen

Ratgeber Beruf & Karriere

Arbeitslose, die eine Umschulung bei einem Bildungsträger absolvieren, können gegen die Kündigung des Umschulungsvertrags vor dem Arbeitsgericht klagen.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. In dem Fall hatte sich der Kläger mit einem Bildungsgutschein von der Arge zur Fachkraft für Hafenlogistik fortbilden lassen. Weil der Arbeitslose wiederholt bei der Schulung gefehlt hatte, kündigte die beauftragte Bildungseinrichtung den Umschulungsvertrag.

Der Arbeitslose hielt die Kündigung für rechtswidrig und klagte vor dem Arbeitsgericht. Die Weiterbildungsakademie hingegen erklärte das Arbeitsgericht überhaupt nicht für zuständig, da es sich um eine schulische Ausbildung gehandelt habe. Diese Ansicht teilten jedoch weder das Arbeitsgericht noch die Richter am Landesarbeitsgericht.

Die Beziehung zwischen dem Kläger und der beklagten Bildungseinrichtung gehe über ein “Schulverhältnis” hinaus, befand das Landesarbeitsgericht. So sei der Kläger wie ein Arbeitnehmer gegenüber der Bildungseinrichtung weisungsgebunden und persönlich abhängig gewesen. Zudem habe der Kläger während der Umschulung Arbeiten geleistet, die er auch in einer betrieblichen Ausbildung hätte leisten können. Damit sei die Umschulung wie eine betriebliche Ausbildung zu behandeln und die Klage vor dem Arbeitsgericht entsprechend zulässig.

dapd