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Verweigerte Auskunft kann für Diskriminierung bei Einstellung sprechen

Ratgeber Beruf & Karriere

Erfolglose Bewerber, die eine Diskriminierung vermuten, können vom Arbeitgeber zwar keine Auskunft über konkrete Gründe für die Einstellung eines anderen Bewerbers verlangen.

Erfolglose Bewerber, die eine Diskriminierung vermuten, können vom Arbeitgeber zwar keine Auskunft über konkrete Gründe für die Einstellung eines anderen Bewerbers verlangen. Unter bestimmten Umständen kann die verweigerte Auskunft aber ein Indiz für Diskriminierung bei der Einstellungsentscheidung sein. Auf eine entsprechende Vorentscheidung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) weist der Kölner Fachverlag Dr. Otto Schmidt hin (Schlussantrag vom 12. Januar 2012, Aktenzeichen: C-415/10).

Demnach muss der Arbeitgeber bei weiteren Anzeichen für eine unzulässige Diskriminierung belegen, dass er einen Bewerber nicht benachteiligt hat. Diese sogenannte Beweislastumkehr kann dem Generalanwalt zufolge dann greifen, wenn der abgelehnte Bewerber offensichtlich ausreichend qualifiziert ist und dennoch wiederholt nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, obwohl er sich mehrfach auf eine identische Stelle beworben hat.

Zwar ist das Votum des Generalanwalts für das EuGH nicht bindend. In der Regel folgen die Richter allerdings seinem Schlussantrag.

dapd.