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Weniger Lohn ist zumutbar

Ratgeber Beruf & Karriere

Arbeitslose müssen auch schlechter bezahlte Stellen annehmen.

Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I müssen zwar nicht jeden Job annehmen. Je länger die Arbeitslosigkeit jedoch andauert, desto größere Zugeständnisse kann die Arbeitsagentur bei Entlohnung und Arbeitsbedingungen verlangen. Wer eine zumutbare Beschäftigung ausschlägt, muss mit einer Sperrzeit rechnen, also für mindestens drei Wochen auf das Arbeitslosengeld verzichten.

Bereits vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an ist eine neue Beschäftigung zumutbar, die nichts mit dem erlernten Beruf zu tun hat. Auch die bisherige Stellung und erreichte Qualifikation ist unerheblich. Der gelernte Elektriker beispielsweise muss auch eine Anstellung als Verkäufer in einem Baumarkt annehmen, und bisherige Abteilungsleiter dürfen eine Sachbearbeitertätigkeit nicht ablehnen.

Allerdings darf das Einkommen im neuen Job nicht “erheblich niedriger” sein als im alten, wie das Sozialgesetzbuch (Paragraf 121, Absatz 3 SGB III) vorschreibt. Es gilt eine Stufenregelung: In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit müssen Arbeitslose einen Einkommensabschlag von höchstens 20 Prozent hinnehmen, zwischen dem vierten und sechsten Monat ist auch ein Minus von 30 Prozent noch zumutbar. Vergleichsmaßstab ist das durchschnittliche Bruttoeinkommen der zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, das sogenannte Bemessungsentgelt.

Dauert die Arbeitslosigkeit länger als sechs Monate, können Arbeitslose nur dann eine Stelle ausschlagen, wenn das Nettoeinkommen aus der neuen Beschäftigung niedriger wäre als das Arbeitslosengeld. Um das Nettoeinkommen zu ermitteln, werden nicht nur Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch Fahrtkosten und Ausgaben für Arbeitsmittel vom Bruttogehalt abgezogen.

Absolute Untergrenze für ein zumutbares Einkommen ist ein Abschlag von 30 Prozent gegenüber dem ortsüblichen beziehungsweise tariflichen Lohn: Ein noch niedrigeres Entgelt wäre sittenwidrig.

Ein Arbeitsangebot kann auch unzumutbar sein, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsort zu groß ist. So muss ein Arbeitsloser eine Vollzeitstelle nicht antreten, wenn er täglich mehr als zweieinhalb Stunden Fahrtzeit einkalkulieren müsste.

Vor einem Zwangsumzug sind Arbeitslose in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit in der Regel geschützt. Ab dem vierten Monat ist ein Umzug grundsätzlich zumutbar, sofern nicht familiäre Verpflichtungen gegen einen Umzug sprechen.

Aber auch von verheirateten Arbeitslosen kann die Arbeitsagentur verlangen, dass sie für eine Arbeit für bis zu sechs Monate ihren Wohnort verlassen. Die getrennte Haushaltsführung ist nur dann unzumutbar, wenn die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen nicht mehr gewährleistet wäre.

dapd