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Werbungskosten für die Erstausbildung steuerlich nicht absetzbar

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Der Gesetzgeber darf den Abzug der Kosten für eine Erstausbildung beschränken.

Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Die entsprechende gesetzliche Regelung im Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz ist verfassungsgemäß, urteilten die Düsseldorfer Richter. Das Gesetz hatte demnach lediglich die allgemeine Regelung in eine Form gegossen, die zuvor ohnehin galt.

Zwischen Gesetzgeber und Gerichten schwelt seit Langem ein Streit, wie die Kosten der Erstausbildung steuerlich zu behandeln sind. Viele Gerichte sehen die Ausgaben als Werbungskosten an, die dann zum Tragen kommen, wenn nach der Ausbildung tatsächlich Geld verdient wird. Der Gesetzgeber und einige andere Gerichte sehen die Kosten dagegen als Sonderausgaben an, die sich nicht in spätere Jahre verlagern lassen, in denen der Steuerzahler Geld verdient. Der Bundesfinanzhof wird sich jetzt in der Revision mit dem Fall beschäftigen.

dapd