Datenschutz in der evangelischen Kirche
Lernziele
Im Rahmen der informationellen Selbstbestimmung hat jeder Mensch in Deutschland das Recht, selbst darüber zu entscheiden, wer und in welchem Umfang seine personenbezogenen Daten verarbeitet. Im Bereich der evangelischen Kirchen in Deutschland beschränkt sich dieser Grundsatz nicht nur auf die Verwaltung der Daten der Gemeindemitglieder sondern auch auf Informationen über Menschen, die kirchliche Einrichtungen besuchen um dort Hilfe zu erhalten.
Für die Datenverarbeitung staatlicher und privater Stellen gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Länder. Das durch Art. 1 40 GG i.V.m. Art. 1 47 Abs. 3 WRV garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kirchen führt jedoch dazu, dass diese Vorschriften nicht auf kirchliche Einrichtungen anwendbar sind. Die Kirche stellt jedoch keinen datenschutzfreien Raum dar! Einen wesentlichen Baustein der rechtlichen Regelungen stellt das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) in der Neufassung vom 01. Januar 2013 dar.
Zielgruppe
Datenschutzbeauftragte
Zulassungsvoraussetzungen
Unterrichtszeiten
10 – 17 Uhr
Bewerbungsschluss
Fördermöglichkeiten
Inhalte
rechtliche Grundlagen gem. DSG-EKD
Der/die Beauftragte für den Datenschutz der evangelischen Kirche in Deutschland
Der/die Beauftragte für den Datenschutz der Gliedkirchen der evangelischen Kirche in Deutschland
Datenerhebung ? verarbeitung und ?nutzung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen
technisch / organisatorische Maßnahmen, IT-Sicherheit
Verordnung über die in das Gemeindeverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen
Verordnung über den automatisierten zwischenkirchlichen Datenaustausch
Beschlüsse und Erklärungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten der EKD
Akkreditierung
Termine
Info
Abschluss:
Zeitmodelle:
Orte:
Dauer:
Anbieter:
Kosten: