Alkoholproblem: Kündigung krankheitsbedingt möglich

Mainz/Berlin (dpa/tmn) – Einem alkoholkranken Mitarbeiter kann krankheitsbedingt gekündigt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bereit ist, eine Therapie zu beginnen.

So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 10 Sa 669/07). Das teilt die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mit.

Der Mitarbeiter, der seit vielen Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, hatte bereits fünf Abmahnungen erhalten, weil er alkoholisiert bei der Arbeit erschienen war. Nach einer weiteren Abmahnung wurde ihm gekündigt. Die Klage dagegen wies das Gericht auch in zweiter Instanz zurück. Die Kündigung sei gerechtfertigt, weil bei dem Betroffenen von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen sei.

Denn trotz einer Suchttherapie habe es mehrfach Rückfälle gegeben, aber keine Bereitschaft zu einem weiteren Therapieversuch. Ein Arbeitgeber müsse aber dafür sorgen, dass seine Angestellten niemanden durch ihren Alkoholkonsum gefährden. Das sei bei einem Mitarbeiter, der an Maschinen in der Produktion arbeitet und dennoch trinkt, nicht gewährleistet.