Altersteilzeit: Tarifvertrag ermöglicht Ermessen

Mainz (dpa) – Tarifvertragliche Regelungen, die dem Arbeitgeber einen Ermessensspielraum bei der Bewilligung von Altersteilzeit zubilligen, sind rechtmäßig. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Dabei genügt es, wenn der Arbeitgeber nachvollziehbar darlegt, dass der betroffene Mitarbeiter nicht entbehrlich ist oder mögliche Kostenbelastungen gegen die Bewilligung von Altersteilzeit sprechen (Urteil vom 20.11.2008 ­ 10 Sa 421/08).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines im Dienste einer Bundesbehörde stehenden Wasserbaumeisters ab. Der Kläger wollte nach Vollendung des 55. Lebensjahres von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch machen. Der entsprechende Tarifvertrag sieht für Mitarbeiter, die älter als 60 Jahre sind, eine Ablehnung seitens des Arbeitgebers nur bei dringenden dienstlichen Gründen vor. Bei jüngeren Mitarbeitern hat der Arbeitgeber dagegen ein «billigendes Ermessen». Mit Blick auf die Kostenbelastung und gestützt auf ein entsprechendes Rundschreiben des Bundesinnenministeriums, lehnte der Arbeitgeber die Bewilligung von Altersteilzeit ab. Der Kläger hielt die Entscheidung für rechtswidrig.

Das LAG teilte die Auffassung nicht. Die generelle Entscheidung des Ministeriums, mit Beschäftigten in der Altersgruppe von 55 bis 59 Jahre keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Tarifvertrag räume dem Bund insoweit ein Ermessen ein. Davon habe das Innenministerium in einer nicht zu beanstandenden Weise Gebrauch gemacht.