Anzügliche Sprüche nicht unbedingt Kündigungsgrund

Düsseldorf (dpa/tmn) – Reißen Arbeitnehmer anzügliche Sprüche gegenüber Kollegen, ist das nicht unbedingt ein Grund für eine Kündigung. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist.

Demnach ist eine Kündigung in solchen Fällen unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber es auch bei einer Abmahnung hätte belassen können. Das gelte vor allem dann, wenn der Angestellte im Betrieb jahrelang als unbescholten galt (Aktenzeichen: 7 Ca 1837/08).

In dem Fall hatte ein Angestellter einer Baumarktkette seine Kolleginnen wiederholt verbal sexuell belästigt. So hatte er etwa einer Kollegin beim Aufbau eines Ostersortiments gesagt, er wisse, dass sie auf «dicke Eier stehe». Der Arbeitgeber hatte ihm daraufhin sofort gekündigt.

Dagegen klagte der Mann – und bekam vor Gericht Recht. Generell kann es Angestellten den Richtern zufolge zwar durchaus den Job kosten, wenn sie Kollegen gegenüber anzüglich werden. Eine Kündigung müsse aber verhältnismäßig sein. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber daher zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen. Das hätte womöglich schon gereicht, um den Belästigungen einen Riegel vorzuschieben. Dafür spreche, dass der Mann bei dem Vorfall bereits 27 Jahre lang im Betrieb tätig war und es früher nie Beschwerden über ihn gegeben hatte.