Arbeitgeber muss Betriebsversammlung während Arbeitszeit hinnehmen

Arbeitgeber müssen eine Betriebsversammlung während der Arbeitszeit hinnehmen.

Eine Abweichung von diesem Grundsatz aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen habe «absoluten Ausnahmecharakter», entschied das Arbeitsgericht Essen (Beschluss vom 14. April 2011, AZ: 2 BVGa 3/11). Auch könne der Arbeitgeber nicht darauf bestehen, dass Betriebsversammlungen in Etappen abgehalten sollten, an denen sich jeweils nur ein Teil der Belegschaft beteiligen würde.

Im konkreten Fall, auf den der Unternehmensdienstleister Datev hinweist, hatte der Betreiber der Großküche eines Klinikums vor Gericht die Verschiebung einer Betriebsversammlung auf einen Termin außerhalb der Arbeitszeit beantragt. Würde die gesamte Belegschaft während der Arbeitszeit an der Versammlung teilnehmen, wäre die Essensversorgung von Patienten und Mitarbeitern nicht sichergestellt.

Die Richter ließen dieses Argument jedoch nicht gelten. Der Betriebsrat selbst habe nämlich Vorschläge dazu gemacht, wie das Küchenpersonal während der Zeit der Betriebsversammlung durch Aushilfen beziehungsweise verfügbares Personal aus anderen Küchen ersetzt werden könne.

Wenn der Antragsteller diese Vorschläge nicht aufnehme, habe er sich dies selbst zuzuschreiben. Organisatorische Versäumnisse des Arbeitgebers könnten nicht dazu führen, dass Betriebsversammlungen stets nur noch als Teilversammlungen oder gar als Vollversammlungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit durchgeführt würden, betonten die Richter.