Auf Lehrstellensuche Frist für Kindergeld beachten

Nürnberg (dpa/tmn) – Finden volljährige Schulabgänger keine Lehrstelle, müssen sie aufpassen, dass ihr Anspruch auf Kindergeld nicht erlischt. So darf der Übergang zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn nicht zu lang sein.

Ansonsten würden die Bewerber nicht weiter beim Kindergeld berücksichtigt, erklärt Ilona Mirtschin von der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Der nächste Ausbildungsabschnitt müsse spätestens im fünften Kalendermonat nach dem Monat beginnen, in dem der Schulabschluss erworben wurde. Endet die Schulzeit etwa am 15. Juni, kommt als letzter Tag für den Start der Lehre der 30. November infrage.

Haben Schulabgänger innerhalb dieser Frist keinen Ausbildungsplatz gefunden, müssen sie nachweisen, dass sie sich um eine Stelle bemühen, um weiter Kindergeld zu bekommen. Dazu können Betroffene sich zum Beispiel als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei ihrer zuständigen Arbeitsagentur registrieren lassen. Als Belege dienen außerdem schriftliche Bewerbungen oder Absagen von Ausbildungsbetrieben.