Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

Kiel/Berlin (dpa/tmn) – Bereitschaftsdienste sind Arbeitszeit. Sie müssen bei der Berechnung der Mindestdauer von Ruhepausen berücksichtigt werden. So entschied das Landesarbeitsgericht Kiel (Aktenzeichen: 6 Sa 347/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt.

In dem Fall stritt sich ein Facharzt mit seinem Arbeitgeber. Dabei ging es darum, ob dieser bei Überschreiten einer Arbeitszeit von 9 Stunden automatisch 45 Minuten Pausenzeit von der zu bezahlenden Arbeitszeit abziehen dürfe.

Der Mediziner arbeitete 30 Stunden pro Woche und übernahm auch Bereitschaftsdienste. Wenn er nach einem normalen Arbeitstag noch einen Bereitschaftsdienst absolvierte, überschritt er die 9 Stunden Arbeitszeit, so dass die dadurch anfallenden Pausen von seinem Gehalt abgezogen wurden. Dagegen klagte er. Er und seine Kollegen würden nie länger als 30 Minuten Pause machen. Bereitschaftsdienst sei außerdem keine Vollarbeitszeit, weil er keinen dauernden Arbeitseinsatz erfordere.   

Das sahen die Richter anders: Er zähle zur «normalen» Arbeitszeit, die ab einer bestimmten Dauer durch Pausen zu unterbrechen sei. Der Arbeitgeber könne nicht nur, sondern müsse dem Arbeitnehmer eine Pause gewähren, sobald dessen Arbeitszeit besagte 9 Stunden überschreite. Allerdings meinten die Richter im vorliegenden Fall, dass nur eine 30-minütige Pause vom Gehalt abzuziehen sei, weil die 45 Minuten nicht «ordnungsgemäß festgelegt» worden seien.