Beruflich genutzter PC mit Web ist gebührenpflichtig

Koblenz (dpa) – Für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss sind grundsätzlich Rundfunkgebühren zu zahlen. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.

Allerdings gilt dies nicht, wenn man im Büro oder in einem beruflich genutzten Auto ein Radio hat, für das bereits Gebühren gezahlt werden. Das Gericht wies damit die Klage eines Anwalts ab, der in seiner Kanzlei einen Computer mit Internetzugang nutzt, über den auch die Programme etwa des Südwestrundfunks (SWR) empfangen werden können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das OVG Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu (Az.: 7 A 10959/08.OVG).

Ein Computer mit Internetanschluss sei ein «neuartiges Rundfunkempfangsgerät», für das laut Staatsvertrag auch Gebühren gezahlt werden müssen, erklärten die Richter. Es reiche dabei, dass der Kläger den Rechner zum Empfang der Programme bereithalte. Ob er diese Möglichkeit tatsächlich nutze, sei nicht wesentlich. Die Gebührenpflicht für Computer mit Internet solle verhindern, dass die Nutzer Radioprogramme hörten, ohne Gebühren zu zahlen.