Berufsfremde Tätigkeit für Arbeitslose zumutbar

Koblenz (dpa/tmn) – Eine arbeitslose Bürokauffrau muss unter Umständen einen vom Amt angebotenen Job im Altersheim annehmen. Das hat das Sozialgericht Koblenz jetzt entschieden.

Denn Arbeitslose dürften eine Wiedereingliederungsbeschäftigung nicht verweigern, nur weil sie ihrer Einschätzung nach nichts mit ihrem bisherigen Beruf zu tun habe. Für eine Ablehnung müssen sie nachweisen, dass die Beschäftigung für sie zum Beispiel unzumutbar ist (Az.: S 2 AS 702/07).

Das Gericht wies die Klage einer seit längerem arbeitslosen Bürokauffrau ab. Sie hatte sich gegen die Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent gewandt. Zur Kürzung war es gekommen, weil die Klägerin sich geweigert hatte, im Rahmen einer sogenannten Eingliederungsvereinbarung vorübergehend als Betreuungshelferin in einem Altenheim zu arbeiten. Sie machte unter anderem geltend, diese Tätigkeit sei für sie sinnlos, da sie nichts mit ihrem früheren Beruf zu tun habe.

Das Sozialgericht ließ das nicht gelten. Vielmehr sei es grundsätzlich von Vorteil, wenn jemand, der seit längerer Zeit arbeitslos sei, «überhaupt irgendeine Art von Arbeit» verrichte. Ferner habe die Klägerin keine anderen Gründe genannt, warum ihr die Arbeit im Altenheim nicht zumutbar sein sollte.