Betrieb pleite: Frist für Insolvenzgeld beachten

Schleswig (dpa/tmn) – Geht der Betrieb pleite, müssen Beschäftigte rechtzeitig Insolvenzgeld beantragen. Machen sie das nicht innerhalb von zwei Monaten, verfallen ihre Ansprüche. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig hin.

Der Antrag muss an das Arbeitsamt am Sitz des Betriebes gerichtet werden. Arbeitnehmer können ihn zunächst formlos stellen und das entsprechende Formular später nachreichen.

Das Insolvenzgeld deckt ausstehenden Lohn für maximal drei Monate ab. Die Dauer gilt den Angaben zufolge rückwirkend vom Tag der Gerichtsentscheidung über den Insolvenzantrag. Es umfasst auch die Vergütung von Überstunden, Provisionen sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld, wenn diese Ansprüche innerhalb der drei Monate erworben wurden. Auch die Kranken- und Rentenversicherung sei über das Insolvenzgeld gesichert.