Diebstahl von Radiergummi kann Kündigungsgrund sein

Leipzig (dpa/tmn) – Der Diebstahl von Büromaterial kann der Grund für eine fristlose Kündigung sein. Auch in diesem Fall gilt: Die Höhe des Schadens, die dem Arbeitgeber dadurch entsteht, ist nicht entscheidend.

Schon wer zum Beispiel einen Radiergummi oder drei Bleistifte mitgehen lässt, riskiere das Vertrauen des Arbeitgebers und damit auch seinen Arbeitsplatz, sagte Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Leipzig. Dabei kann zwar zusätzlich ins Gewicht fallen, wenn der Arbeitnehmer eine Aufgabe im Betrieb hat, die das Vertrauen des Arbeitgebers besonders erfordert. Grundsätzlich gelte aber: «Diebstahl ist Diebstahl unabhängig von der Position», sagte Gross. Er könne immer Grundlage für eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung sein.

Das gelte auch für den Hausmeister oder die Küchenhelferin. Etwas anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber den Diebstahl nachweislich geduldet hat – beispielsweise indem er keine Einwände dagegen erhebt, wenn Mitarbeiter Kopierpapier aus dem Büro mit nach Hause nehmen. «Dann muss er erst ein klares Stoppsignal setzen», sagte Gross.

Am Dienstag (24. Februar) hatte das Berliner Landesarbeitsgericht die Kündigung einer Kassiererin wegen Unterschlagung von zwei Pfandbons für 1,30 Euro für rechtens erklärt. Ihr Urteil begründeten die Richter mit dem nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust beim Arbeitgeber (Az.: 7 Sa 2017/08). Der geringe Wert der Bons sei dabei unerheblich.