Hilfe bei Diskriminierung: Neues Gesetz selten genutzt

Düsseldorf/Berlin (dpa/tmn) – Diskriminierung am Arbeitsplatz hat viele Gesichter: Da wird die Auszubildende vom Chef begrapscht, ein Bewerber nicht genommen, weil er Ausländer ist oder ein homosexueller Manager bei Beförderungen immer wieder übergangen.

Eine Klagewelle hat es nach Inkrafttreten des Antidiskriminierungsgesetzes im Sommer 2006 nicht gegeben. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes meldet aber zahlreiche Anfragen von Arbeitnehmern.

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes werde eine mögliche Diskriminierung außerdem häufiger bei Kündigungsschutzklagen oder Klagen auf Teilzeitbeschäftigung als Argument angeführt, sagt Martina Perreng vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Auch die zunächst von den Arbeitgebern befürchteten hohen Kosten im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz waren wohl unrealistisch. Eine aktuelle Studie der wissenschaftlichen Kommission der Antidiskriminierungsstelle des Bundes beziffert sie auf höchstens 26 Millionen Euro. Eine andere Studie der von Arbeitgebern finanzierten Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft hatte 2007 noch von 1,73 Milliarden Euro gesprochen.

Wer sich gegen eine Diskriminierung wehren möchte, hat neben einer Klage noch weitere Möglichkeiten, wie Martina Perreng erklärt: «In jeder Firma muss es eine Beschwerdestelle für Diskriminierungsfälle geben. Hier kann man versuchen, eine mögliche Benachteiligung zunächst intern zu klären, ohne gleich vor Gericht ziehen zu müssen.»

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet ebenfalls Hilfe an: Mehr als 6000 Anfragen gab es hier seit Inkrafttreten des Antidiskriminierungsgesetzes. Die Institution ist zwar für alle Diskriminierungsfälle zuständig. Allerdings betreffen laut interner Statistik weit mehr als die Hälfte der Anfragen das Arbeitsrecht. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes habe kein eigenes Klagerecht, so ein Sprecher der Behörde: «Wenn jemand, der sich diskriminiert fühlt, es wünscht, können wir den jeweiligen Arbeitgeber aber um Stellungnahme bitte und eine Vermittlung anbieten.»

Wenn auch das nicht weiterhilft, bleibt die Klage vor dem Arbeitsgericht. Sie könne in den unterschiedlichsten Fällen in Frage kommen, erklärt Martina Perreng: «Das reicht von der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren über die nicht erfolgte Beförderung bin hin zu persönlichen Beleidigungen oder sexuellen Belästigungen.»

Klagen nach dem Antidiskriminierungsgesetz sind nicht nur bei bestehenden Arbeitsverhältnissen möglich, sondern auch bei Bewerbungsverfahren. «Wird in einer Ausschreibung ausdrücklich ein Mann gesucht, so kann eine nicht eingestellte Frau sich dagegen wehren», erklärt Perreng. Es müsse allerdings Anhaltspunkte dafür geben, dass sie auf Grund ihres Geschlechts nicht eingestellt wurde: «Ein Anhaltspunkt kann die Ausschreibung sein. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass er den Mann ausschließlich wegen seiner besseren Qualifikation eingestellt hat.»

Bei einer Klage muss der Arbeitnehmer zumindest ein Indiz dafür anführen, dass er diskriminiert wurde, wie der Düsseldorfer Rechtsanwalt Heinz Josef Willemnsen erklärt: «Man sollte daher bei Gesprächen, in denen es etwa um Beförderungen geht, möglichst einen Zeugen dabei haben. Es ist zum Beispiel auch möglich, ein Mitglied des Betriebsrats zu solchen Terminen hinzuzuziehen.»