Leistung unter Durchschnitt ist kein Kündigungsgrund

Hamm (dpa/tmn) – Erbringt ein Mitarbeiter schlechtere Leistungen als seine Kollegen im Schnitt, ist das kein Kündigungsgrund. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Aktenzeichen: 10 Sa 875/09), auf das das Personalmagazin hinweist.

Ein vergleichsweise schlechtes Abschneiden ist demnach kein Beleg dafür, dass ein Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft – und nur das wäre ihm unter Umständen auf Dauer anzulasten.

In dem Fall ging es um einen Mann, der in der Verpackungsabteilung eines Betriebs der Pharmaindustrie arbeitete. Der Arbeitgeber hatte ihm unter anderem vorgeworfen, Qualitätskontrollen nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein. Der Mitarbeiter wandte dagegen ein, dass solche Fehler all seinen Kollegen hin und wieder unterliefen. Der Arbeitgeber bewertete die Nachlässigkeiten dagegen als besonders schwere Pflichtverstöße. Er kündigte dem Beschäftigten daher, nachdem er ihn mehrfach abgemahnt hatte.

Das stuften die Richter als unzulässig ein. Denn der Arbeitgeber sei den Nachweis einer Schlechtleistung des Mitarbeiters schuldig geblieben. Ob eine Leistung als solche anzusehen ist, richte sich auch nach dem persönlichen Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer müsse tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann, erläuterten die Richter. Ob er dieser Pflicht nachkommt, lasse sich nicht ohne weiteres anhand von starren Leistungskriterien messen. In einer Gruppe von Beschäftigten sei schließlich immer einer das Schlusslicht.