Mundschutz-Pflicht im Betrieb ist verbindlich

Hamburg (dpa/tmn) – Schutzmasken sind eine Möglichkeit, am Arbeitsplatz die Ausbreitung des Schweinegrippevirus zu begrenzen. Unternehmen sollten daher als erste Präventiv-Maßnahme sogenannte FFP1-Atemmasken mit Ventil zum Ausatmen bereithalten.

Dies empfiehlt der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) in Karlsruhe. Aber auch arbeitsrechtliche Fragen sollten rechtzeitig geklärt werden, berichtet das Wirtschaftsmagazin «impulse». So sei die Anweisung, einen Mundschutz zu tragen, für Arbeitnehmer verbindlich. Wer dagegen verstößt, müsse mit einer Abmahnung rechnen.

Zu einer Schutzimpfung kann dagegen nach Einschätzung von Arbeitsrechtlern niemand gezwungen werden. Mitarbeiter, die beruflich in Länder reisen sollen, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen der Schweinegrippe gilt, dürften sich ebenfalls weigern.

Bislang haben sich dem Magazin zufolge erst wenige Unternehmen mit der Viruserkrankung und den möglichen Folgen für den Arbeitsalltag beschäftigt. Notfallpläne oder andere Vorkehrungen seien nicht die Regel. Einzelne Unternehmen hätten aber bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen und darüber hinaus beispielsweise wichtige Informationen zum Thema Schutz vor dem Virus im Intranet veröffentlicht oder auch in größerem Umfang Mundschutzmasken eingelagert.